§ 102 Abs 5 Oö GdO (Gemeinde, eigener Wirkungsbereich, letztinstanzlicher Bescheid, Vorstellung; Aufhebung bei Verletzung subjektiver Rechte des Vorstellungswerbers; keine Verpflichtung zur Beurteilung der materiellen Rechtslage und Vorliegen einer Rechtsverletzung im Ergebnis in Fragen, die von der Berufungsbehörde nicht geprüft wurden, keine Nachholung von Feststellungen; Berechtigung der Vorstellungsbehörde zur Aufhebung ohne eigene Sachverhaltsfeststellungen bzw Beurteilung der von der Gemeindebehörde nicht geprüften Frage)