§ 79 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Auflagenvorschreibung; Bescheidadressat KEG; Bescheiderlassung an Erwerbsgesellschaft möglich)
VwGH 03.04.2002, 2001/04/0205
Mit der Firma einer jurist Person wird das betr mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gebilde bezeichnet, wobei auch die PersonenGes des Handelsrechtes, soweit ein G nichts anderes bestimmt, eine den jurist Personen gleich gelagerte Behandlung erfahren. Es besteht kein Grund, diesen Grundsatz nicht auch auf die (erst ab 1991) nach dem EGG errichteten OEG und die KEG anzuwenden. Somit kann - in Ermangelung anders lautender ges Best (wofür die GewO 1994 keinen Anhaltspunkt bietet; vgl in diesem Zusammenhang etwa auch § 9 Abs 1 GewO 1994) - eine KEG B-Adressat einer Auflagenvorschreibung nach § 79 GewO 1994 sein.