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VwGH 12. 3. 2002, 99/18/0043 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2003/1025ZfV 2003, 469 Heft 4 v. 8.9.2003

§ 36 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, befristetes; „Schwarzarbeit“; Gefälligkeitsdienste; Lebensgefährtin; KEG; Gaststätte)

VwGH 12.03.2002, 99/18/0043

Nach stRsp des VwGH (04.04.2001, 99/09/0148, mwN) fallen Gefälligkeitsdienste nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung iSd AuslBG. Als Gefälligkeitsdienste können kurzfristige, freiwillige und unentgeltl Dienste anerkannt werden, die vom Leistenden aufgrund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden. Der Übergang von Gefälligkeitsdienst zu kurzfristiger Beschäftigung iSd AuslBG ist fließend. Es ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen, um einen Gefälligkeitsdienst annehmen zu können. So rechtfertigt etwa der Umstand der stundenweisen Aushilfe (in der Landwirtschaft und im Gastbetrieb) eines Ausländers, der bei einem Arbeitgeber freies Quartier und freie Kost hat, für sich allein nicht die Annahme einer Beschäftigung iSd AuslBG. Auch die Mithilfe eines Dauergastes im Haushalt oder die Dienste eines Flüchtlings für Quartier und Kost können Gefälligkeitsdienste darstellen. Die Mithilfe eines Landsmannes oder die Dienste für eine ihm geleistete Gefälligkeit können Gefälligkeitsdienste darstellen. Bedenken sind dort angebracht, wo die Tätigkeit in einem Gewerbebetrieb erfolgen soll. Wesentl ist in einem solchen Fall die Freiwilligkeit der Leistung, wobei Freiwilligkeit in diesem Zusammenhang dann anzunehmen ist, wenn nicht versteckter oder offener Zwang vorliegt.

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