§ 7 Abs 4 Z 1 FrG (Aufenthaltstitel; Notwendigkeit einer Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige, wenn ihr Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums oder einer Schulausbildung dient; Gestaltungswille bloß auf die vorübergehende Niederlassung im Hinblick auf diesen bestimmten Zweck beschränkt)