§ 69 Abs 5 FrG 1997 (Schubhaft, Dauer, Anhaltung aus Gründen des Absatzes 4, Informationspflicht; Verletzung, Rechtswidrigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft, keine)
§§ 72, 73 FrG 1997 (Beschwerde an den und Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat; Prüfungsumfang, Ermächtigung zur Feststellung sonstiger Rechtsverletzungen, keine)