§ 73 Abs 4 FrG 1997 (Schubhaftbeschwerde, Entscheidung durch den unabhängigen Verwaltungssenat; Entscheidungsumfang, taxative Festlegung)
VwGH 26.04.2002, 99/02/0131
Nach VwGH 24.01.1997, 95/02/0382, noch zur Rechtslage nach dem FrG 1992 entspricht es der stRsp, dass die UVS gem § 52 Abs 4 zweiter Satz FrG 1992 über die in Beschw nach § 51 leg cit geltend gemachten BeschwPunkte zu entscheiden haben. Auch ist aus diesbezügl „Anträgen“ der Schluss zu ziehen, dass die Prüfung nur in diesem Rahmen begehrt wird (vgl VwGH 12.04.1996, 94/02/0294).