§ 5 Abs 1 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol; Lenken eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Verwaltungsstrafverfahren, Fahrtrichtung, Tatbestandsmerkmal, keines)
VwGH 22.02.2002, 2001/02/0151
Nach stRsp VwGH handelt es sich bei der Fahrtrichtung nicht um Tatbestandsmerkmale der VerwÜbertretung nach § 5 Abs 1 StVO (vgl VwGH 25.03.1992, 91/02/0134, uva); Gleiches gilt für das Fahrmanöver des „Wendens“. Abw.