§ 45 Abs 2a StVO (Ausnahmen in Einzelfällen; Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten, andere Fälle, „erhebliches öffentliches Interesse“, Maßnahmen die aus allgemeinem Interesse unbedingt erforderlich und unaufschiebbar sind; keine; Transport von Gesteinsschuttmaterial aus Wildbächen)
VwGH 22.02.2002, 2001/02/0161