§ 4 Abs 5 StVO (Verkehrsunfälle, Pflicht der Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle; Annahme der Unfallbeteiligung, Fahrzeugschäden, unterschiedliche Schadensdarstellung durch Beamte, Schäden nur an einem Fahrzeug, Fachfragen, Klärung durch Gutachten eines Sachverständigen)
VwGH 22.03.2002, 2001/02/0046