§ 5 Abs 2 StVO (Verweigerung der Atemluftprobe, kein Zustandekommen eines brauchbaren Ergebnisses)
VwGH 28.02.2001, 2000/03/0376
1. Nach VwGH 30.04.1992, 92/02/0149, ist einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Alkomatuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zu Stande gekommen ist, zuzumuten.