§ 84 Abs 2 StVO (Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes; Verbot außerhalb von Ortsgebieten in einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand; Bedachtnahme aller Straßen in deren Blickfeld Werbung bzw Ankündigung fällt)
VwGH 22.02.2002, 2000/02/0303 Amtsbeschwerde