§ 89a Abs 2 lit c StVO (Entfernung von Hindernissen, Verkehrsbeeinträchtigung, Besorgnis einer Hinderung ausreichend; Ladezone)
VwGH 22.03.2002, 99/02/0363
Nach stRsp VwGH ist in jenen Fällen, in denen das G als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, dass Verkehrsteilnehmer „gehindert“ sind (hier: § 89a Abs 2a lit c StVO), keine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderl; es reicht vielmehr die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (vgl VwGH 20.04.2001, 98/02/0251, mwN). Ferner ist eine gesetzmäßige verordnete und kundgemachte Ladezone zur Gänze für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (vgl gleichfalls VwGH 20.04.2001 mwN).