§ 45 Abs 4 StVO (Ausnahmen in Einzelfällen, Kurzparkzonen, Voraussetzungen, unter anderem Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen, Beurteilung durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände; Wiener Kurzparkzone, Hauptwohnsitzmeldung und Zulassung des Fahrzeuges in Salzburg)
VwGH 22.02.2002, 99/02/0324