§ 89a Abs 2 StVO (Entfernung von Hindernissen, Verkehrsbeeinträchtigung)
§ 89a Abs 2a lit b StVO (Verkehrsbeeinträchtigung, Lenker eines Omnibusses im Kraftfahrlinienverkehr, Hinderung am Zufahren zur „Haltestelle“, Orientierung allein aufgrund der Haltestellentafeln, Abstellen eines Kfz in 5 m Entfernung)