§ 31 Abs 1 StVO (Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs; Pannendreieck fällt nicht unter diesen Begriff)
§ 89 Abs 2 StVO (Warneinrichtungen)
§ 99 Abs 2 lit e StVO (Übertretung; unbefugte Veränderung der Lage oder Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs)