§ 6 Z 2 AsylG 1997 (offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages, nach Asylvorbringen keine Rückführbarkeit der Verfolgung auf Gründe der FlKonv, Verkauf und Zwang zur Prostitution; Verfolgung wegen des Geschlechtes, Frauen als soziale Gruppe)
§ 6 Z 2 AsylG 1997 (offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages, nach Asylvorbringen keine Rückführbarkeit der Verfolgung auf Gründe der FlKonv, Verkauf und Zwang zur Prostitution; Verfolgung wegen des Geschlechtes, Frauen als soziale Gruppe)