§ 6 Z 1 AsylG 1997 (offensichtliche Unbegründetheit eines Asylantrages, nach Asylvorbringen keine Verfolgung im Herkunftsstaat; offensichtliches Fehlen eines ungerechtfertigten Eingriffes von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre; keine, Bedrohung durch Rebellen und Regierung in Sierra Leone)