Art 7 Abs 1, Art 9 Abs 1 Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. 7. 1975 über Abfälle idF der Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. 3. 1991 (keine Beschränkung dahin gehend, dass Genehmigungen für Deponien und sonstige Beseitigungsanlagen nur für solche Standorte erteilt werden dürfen, die als geeignete Flächen im Abfallbewirtschaftungsplan ausgewiesen sind)