§ 5 Abs 2 lit d Vlbg GVG (Rechtserwerb, Genehmigungsvoraussetzungen; Nichterfüllung, keine längerfristige Sicherung der Selbstbewirtschaftung; beabsichtigte Weiterbewirtschaftung durch Verkäuferin)
VwGH 19.10.2001, 99/02/0293
Die Bfin gibt an, dass sie das ggstdl Grundstück nicht selbst bewirtschaften werde und bringt weiters vor, an der Nutzung der Liegenschaft werde sich insoferne nichts ändern, als die bisherige Eigentümerin und jetzige Verkäuferin des Grundstückes dieses weiterhin im Rahmen ihres landwirtschaftl Betriebes bewirtschaften werde. Gerade diese Argumentation lässt erkennen, dass die Selbstbewirtschaftung längerfristig nicht gesichert ist und damit zwingend zur Anwendung des absoluten Versagungsgrundes des § 5 Abs 2 lit d Vlbg GVG führt. Abw.