§ 9 Abs 1 Z 2 Sbg GVG (besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung, Entstehung einer land- und forstwirtschaftlich nachteiligen Agrarstruktur; Feststellung von Bewirtschaftungserschwernissen durch Sachverständigen, Zusätzliche Grenzecken und erforderliche weitere Zäunung)
§ 10 Sbg GVG (Vermeidung des Verfalls eines Betriebes, ausnahmsweise Zustimmung; Rechtsanspruch nur des Veräußerers, nicht des Erwerbers)