§ 360 Abs 1 GewO 1994 (einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen; Nachbar, materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Anspruch, keiner)
VwGH 24.10.2001, 2001/04/0173
Dem Nachbarn kommt weder ein A-Recht zu, ein Verf nach § 360 GewO 1994 einzuleiten, noch ist ihm ein Anspruch auf Setzung eines beh VerwAktes bestimmten Inhaltes eingeräumt.