§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Entziehung der Gewerbeberechtigung, Absehen von der Entziehung, Voraussetzungen, Tatbestandsmerkmal „vorwiegendes Interesse der Gläubiger“, Sicherstellung der pünktlichen Erfüllung allfälliger Zahlungspflichten, keine)
VwGH 24.10.2001, 2001/04/0170