§ 30 Abs 1 Tir BauO 1989 (Bauverfahren, Nachbarn; Begriff; Eigentümer von Grundstücken, die zum zur Bebauung vorgesehenen Grundstück in solchem räumlichen Naheverhältnis, dass mit Auswirkungen zu rechnen)
§ 30 Abs 1 Tir BauO 1989 (Bauverfahren, Nachbarn; Begriff; Eigentümer von Grundstücken, die zum zur Bebauung vorgesehenen Grundstück in solchem räumlichen Naheverhältnis, dass mit Auswirkungen zu rechnen)