§ 14 Abs 2 ZDG (Aufschub des ordentlichen Zivildienstes auf Antrag; bei Erleiden eines bedeutenden Nachteils bzw außerordentlicher Härte durch Ausbildungsunterbrechung)
VwGH 20.09.2001, 2001/11/0116
Der Bf hat, ohne zugewiesen zu sein, mit dem Besuch des Aufbaulehrganges ab September 2000 eine weiterführende Ausbildung begonnen. Seinem A kann nach § 14 Abs 2 zweiter Satz ZDG nur dann stattgegeben werden, wenn eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentl Härte bedeuten würde.