Art IV Wr BauONov 1992 (Übergangsbestimmung; anhängige Verfahren; Weitergeltung der bisherigen Rechtslage; grundsätzlich unbedenklich)
VfGH 27.02.2001, B 1501/98
Der VfGH hat jedoch keine Bedenken. Derartige Übergangsvorschriften sind grundsätzl verfassungskonform. Dazu kommt, dass der behauptete Eingriff in die Rechtsstellung der Nachbarn nicht zutrifft (§ 134 a Wr BauO brachte infolge der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte eine Einschränkung).