§ 12 Abs 4 WRG 1859idF vor der Novelle BGBl I 1997/74 (Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte; Bewilligung trotz der mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt; für Verschlechterung der Bodenbeschaffung angemessene Entschädigung an den Grundeigentümer zu leisten; Wesentlichkeit der Überschreitung der bewilligten Grundwasserabsenkung - fachkundig zu lösende Sachfrage; im Zweifel ist von konsensgemäßer Ausübung der Berechtigung auszugehen)