§ 12 Abs 1 WaffG (Waffenverbot; bei gerechtfertigter Annahme, dass ein Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; Besitz einer verbotenen Waffe und nicht ordnungsgemäße Verwahrung einer solchen reichen dazu nicht aus)
VwGH 27.09.2001, 2001/20/0433