§ 12a Abs 1 WRG 1859 (Stand der Technik; Definition; Bestimmung des Standes der Technik - Heranziehung vergleichbarer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen; wenn nicht in Verordnung nach § 12a Abs 3 bestimmt, von Sachverständigen unter Heranziehung ua von ÖNORMEN festzulegen)