§ 12 Abs 1 WaffG (Waffenverbot; bei gerechtfertigter Annahme, dass ein bestimmter Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; auch wenn eine bestimmte Konfliktsituation nicht mehr besteht, kann es zu aggressiven Verhaltensweisen kommen, die ein Waffenverbot rechtfertigen)
VwGH 27.09.2001, 99/20/0557