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VwGH 27. 9. 2001, 99/20/0557 (WAFFENRECHT)

JudikaturWAFFENRECHTZfV 2003/213ZfV 2003, 106 Heft 1 v. 3.3.2003

§ 12 Abs 1 WaffG (Waffenverbot; bei gerechtfertigter Annahme, dass ein bestimmter Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; auch wenn eine bestimmte Konfliktsituation nicht mehr besteht, kann es zu aggressiven Verhaltensweisen kommen, die ein Waffenverbot rechtfertigen)

VwGH 27.09.2001, 99/20/0557

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