§ 8 Abs 1 Z 2 WaffG (Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen; unter bestimmten Voraussetzungen anzunehmen; bei gerechtfertigter Annahme des unvorsichtigen Umganges oder der nicht sorgfältigen Verwahrungen - Verneinung der Verlässlichkeit; sorgfältige Verwahrung umfasst Wissen um aktuellen Besitzstand und Aufbewahrungsort der Waffen)