§ 8 Abs 1 WaffG (Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen; unter bestimmten Voraussetzungen anzunehmen; im Falle des Mitführens von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand Verneinung der Verlässlichkeit)
§ 8 Abs 1 WaffG (Verlässlichkeit im Umgang mit Waffen; unter bestimmten Voraussetzungen anzunehmen; im Falle des Mitführens von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand Verneinung der Verlässlichkeit)