§ 8 Abs 1 WaffG (Verlässlichkeit; bloße Tatsache einer Verurteilung, die nicht unter Abs 3 fällt, in der Regel nicht ausreichend, um waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen; konkrete Tatumstände [zB hohe Aggressionsbereitschaft] können aber zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen)
VwGH 27.09.2001, 2000/20/0119