§ 42 AVG idF vor BGBl I 1998/158 (mündliche Verhandlung, Präklusion nicht rechtzeitiger Einwendungen; kein Verlust der Parteistellung; übergangene Partei, Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Beiziehung der anderen Parteien)
VwGH 04.09.2001, 2001/05/0262