§ 48 Abs 2 StVO (Straßenverkehrszeichen, Anbringung, rechte Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn sofern sich aus Gesetz nichts anderen ergibt)
§ 52 (a) Z 10b StVO (Gebotszeichen, Geschwindigkeitsbeschränkung, Ende, Anbringung auch auf Rückseite des für Gegenrichtung geltenden Zeichens ohne gleichzeitige Anbringung auf der rechten Straßenseite)