§ 18 Abs 1 StVO (Hintereinanderfahren, vorgeschriebener Abstand, jederzeitiges rechtzeitiges Anhalten möglich)
§ 45 Abs 1 Z 2 VStG (Einstellung, Gründe, Umstände die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; Grundsatz „ne bis in idem“, Verbot der zweimaligen Stellung vor Gericht; keines bei Verfügung des Staatsanwaltes gemäß § 90 StPO )