§ 48 Abs 2 KFG (Kennzeichen, Wechselkennzeichen, Führung zur selben Zeit nur auf einem der Fahrzeuge)
§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkerauskunft; Wechselkennzeichen, Lenkeranfrage, Angabe des Kennzeichens ausreichend; Nennung weiterer Merkmale nicht erforderlich)