§ 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft, Angabe der Adresse des Lenkers, im Zweifelsfall unter Einschluss der Bezeichnung des ausländischen Staates)
VwGH 20.09.2000, 2000/03/0063
Das G kennt keine Verpflichtung der Beh, bei der mangelhaften Beantwortung einer Lenkeranfrage ein VerbesserungsVerf durchzuführen (VwGH 03.05.2000, 99/03/0438).