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VwGH 20. 6. 2001, 95/08/0328 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2002/1556ZfV 2002, 689

§ 2 Abs 1 Z 1 BSVG (gärtnerischer Betrieb; Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Betriebsführung; Liegenschaftsverpachtung; Versicherungspflicht)

VwGH 20.06.2001, 95/08/0328

Einen lafowi Betrieb können nicht nur Miteigentümer oder Mitpächter auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen, sondern - ungeachtet der Eigentumsverhältnisse hinsichtl der lafowi Flächen - auch Mitgesellschafter einer (auch für den Bereich des BSVG keine Rechtspersönlichkeit genießenden) GesBR. Für die Versicherungspflicht eines solchen Gesellschafters nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG und damit zu einer Beitragspflicht kommt es nur darauf an, ob er aufgrund der rechtl Gegebenheiten aus der Betriebsführung (Bewirtschaftung) als solcher im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Hiebei wird im Allg zu prüfen sein, ob ein wirksamer Ges-Vertrag (ausdrückl oder auch nur konkludent) abgeschlossen und in der Folge nicht in den für ein Ges-Verhältnis wesentl Elementen abgeändert wurde und ob der Gesellschafter, um dessen Versicherungs- und/oder Beitragspflicht es geht, nach der Vertragsgestaltung, subsidiär nach den dispositiven Best des Gesellschafterrechtes aus der Betriebsprüfung als solcher berechtigt und verpflichtet wird (VwSlg 13.457/A, mit weiteren Jud- und LitHinweisen).

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