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VwGH 20. 6. 2001, 96/08/0098 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2002/1557ZfV 2002, 689

§ 69 Abs 2 ASVG (Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge; Selbstversicherung in der Krankenversicherung; Eintritt einer Pflichtversicherung; Leistungserbringung; Ausschluss der Rückforderung)

VwGH 20.06.2001, 96/08/0098

Nach dem Wortsinn des § 69 Abs 2 ist die Rückforderung von Beiträgen zu einer Vers für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührl entrichtet worden sind eine Leistung erbracht wurde. Gemeint ist damit nicht der Beitragszeitraum iSd § 44 Abs 2 ASVG, somit grundsätzl der Kalendermonat, sondern die Zeit vom ersten bis zum letzten Monat, für den ein Beitrag ungebührl entrichtet wurde. Insb sieht das G keine Abwägung bezahlter Beiträge gegen erbrachte Leistungen vor. Die bel Beh ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass eine Rückforderung der Beiträge wegen der von der mitbet GKK erbrachten Leistungen ausgeschlossen ist. Abw.

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