§ 10 Abs 1 Wr SHG (Einsatz der „eigenen Mittel“, Gewährung von Sozialhilfe nur, wenn ua kein ausreichendes verwertbares Vermögen des Hilfesuchenden vorhanden ist; „Schonvermögen“, vom Ehegatten bewohnte Eigentumswohnung, Verschenken derselben an den Ehegatten)
§ 10 Abs 2 Wr SHG (Verwertbarkeit)