§ 13 Abs 3 WRG (Wasserbenutzung, keine Entziehung des für die Abwendung von Feuergefahren oder sonstige öffentliche Zwecke erforderlichen Wassers der Gemeinden)
§ 15 Abs 1 WRG (Fischereiberechtigte, Forderung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei)
§ 102 Abs 1 lit d WRG (Parteien, Gemeinden, zur Wahrung des ihnen ua noch § 13 Abs 3 zustehenden Anspruchs; beschränkte Parteistellung)