§ 60 Abs 2 WRG (Einräumung von Zwangsrechten, Versuch einer gütlichen Einigung nicht Voraussetzung; keine Zwangsrechte für die im § 72 genannten gesetzlichen Verpflichtungen)
§ 72 WRG (Rechte der Eigentümer und Wasserberechtigten auf Betreten und Benutzen fremder Grundstücke)