§ 122 Abs 1 WRG (einstweilige Verfügung bei Gefahr im Verzug, unmittelbare oder vorläufige Gefahrenabwehr; Verhängung nicht nur im Kontext von wasserrechtsbehördlichen Bewilligungen)
VwGH 29.06.2000, 99/07/0039
§ 122 Abs 1 WRG regelt Maßnahmen „bei Gefahr im Verzuge“, worunter allg eine Situation zu verstehen ist, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinl Gefahr für eines der im WRG geschützten Rechtsgüter und Interessen ein sofortiges beh Einschreiten erfordert (siehe die bei Raschauer, Komm zum WRG, Rz 2 zu § 122 WRG wiedergegebene Rsp der GHöR). Die einstweilige Verfügung kann der unmb Gefahrenabwehr dienen, in welchem Falle ein inhaltl und rechtl Zusammenhang mit einer späteren endgültigen Maßnahme nicht erforderl ist; dient die einstweilige Verfügung nur der vorläufigen Gefahrenabwehr, muss zwischen der einstweiligen Verfügung und einer künftigen endgültigen Maßnahme sowohl ein sachl wie auch ein rechtl Zusammenhang bestehen (vgl hiezu VwGH 23.01.1958, 1566/57 zur insoweit vergleichbaren VorgängerBest des § 104 WRG 1934, und VwGH 31.05.1978, 9/78). Die Rechtsansicht der bel Beh, § 122 sei „im Kontext von wasserrechtsbeh Bew zu sehen“, ist daher in dieser verallgemeinernden Form verfehlt. Schon in VwGH v 31.05.1978 ist vielmehr der VwGH von einer Zul der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem § 122 WRG iFd Zerstörung einer Wasserversorgungsanlage und der in weiterer Folge bedingten Lieferung von Wasser mittels Tankwagen als Ersatzmaßnahme ausgegangen. Auch hier muss schon im Hinblick auf die weit gefasste Regelung des § 122 Abs 1 WRG von der Zul der Erlassung einer einstweiligen Verfügung iSd G-Stelle ausgegangen werden, weil durch die Abtrennung der Hausanschlussleitung des Bf auf dem Grundstück, das in die mitbet Wassergenossenschaft einbezogen ist, dessen durch das WRG und die Satzungen der Wasserrechtsgenossenschaft wasserrechtl geschützten Ansprüche und rechtl Interessen (insbes Recht auf Bezug des Trink- und Nutzwassers im Verhältnis seiner Anteile an der mitbet Wasserrechtsgenossenschaft) berührt sind. Dies hat die bel Beh verkannt. Hinzu kommt noch, dass die BerufungsBeh ihre E-Befugnis überschritten hat, weil sie über den von der BH zurückgewiesenen A inhaltl (materiell-rechtl) abgesprochen hat. Insoweit Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.