§ 24 Abs 1 lit d StVO (Verbot des Haltens und Parkens im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder; Kreuzung, Begriff)
VwGH 26.05.1999, 99/03/0101
Eine Kreuzung iSd § 24 Abs 1 lit d StVO setzt das Vorhandensein mindestens zweier Straßen und damit auch zweier Fahrbahnen, die dort aufeinanderstoßen, voraus; wenn sich eine Straße derart in einer anderen Straße fortsetzt, dass keine der beiden Straßen nach dem Zusammentreffen mit der anderen Straße eine Fortsetzung findet, fehlt es an kreuzenden Fahrbahnrädern zweier verschiedener Fahrbahnen, welche für die Anwendung des § 24 Abs 1 lit d StVO eine notwendige Voraussetzung darstellen (VwGH 20.02.1981, 02/2275/80; 27.11.1987, 85/18/0343; 04.03.1994, 93/02/0280).