§ 5 Abs 4 StVO (Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll, zur nächstgelegenen Dienststelle mit einem Alkoholmessgerät zu bringen; „nächstgelegen“, Begriff; Zumutbarkeit der Verbringung zu einer weiter entfernten Dienststelle)
VwGH 30.06.1999, 99/03/0106