§ 5 Abs 1 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol, Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand; Tatanlastung, Tatzeit)
§ 31 Abs 1 VStG (Verjährung, Verfolgungsverjährungsfrist, rechtzeitige Verfolgungshandlung; Lenken eines Kfz in alkoholbeeinträchtigtem Zustand, Tatzeitkorrektur nach Fristende, „gegen 5.30 Uhr“ statt „gegen 4.00 Uhr“, bloße Spezifizierung der Tatumstände)