§ 4 Abs 5 TilgG idF BGBl 1996/762 (Tilgungsfrist für Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des § 265 StPO stehen, Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach § 3)
§ 6 Abs 2 Z 1 TilgG idF BGBl I 1999/146 (Beschränkung der Auskunft, Eintritt sofort mit Rechtskraft des Urteils, wenn höchstens dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde, bei Geldstrafen ist Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend)