§ 2 Abs 1 BG über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen idF BGBl 1986/392 (Remuneration für Lehraufträge; Entgeltanspruch nur bei förmlicher Erteilung des Lehrauftrages und tatsächlicher Abhaltung der Lehrveranstaltung, Analogie zu § 1 Abs 4 , Berechnungsmethode bei bloß teilweiser Abhaltung unter Heranziehung von § 19 AHStG )