§ 26 Abs 1 VwGG (Beschwerdefrist, Rechtzeitigkeit; zunächst beim VfGH eingebrachte Beschwerde)
VwGH 22.02.2000, 99/11/0300
Der Bf hat sich zunächst an den VfGH gewendet und dieser hat ihm mit Note vom 24. 9. 1999 die (offenbar nunmehr der Beschw an den VwGH angeschlossene) Ausfertigung des angef Bes ohne eine E dieses GH übermittelt. (Die beim VfGH zunächst unter der Zl B 1913/99 erfolgte Protokollierung als Beschw wurde wiederum gestrichen). Wenn sich jemand zunächst an den VfGH wendet, so gilt eine in der Folge beim VwGH anhängig werdende Beschw ua nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn sie der VfGH dem VwGH gem Art 144 Abs 3 B-VG nach Ablehnung ihrer Behandlung oder Abw abtritt. Das ist aber hier, wo der VfGH über die an ihn gerichtete Eingabe überhaupt keine E getroffen hat, nicht der Fall. Zurückw.