§ 36 Abs 2 VwGG (Säumnisbeschwerde, Bescheiderlassung nach Ablauf der der Behörde vom VwGH gesetzten Frist)
VwGH 09.11.1999, 99/11/0232
Durch das ungenützte Verstreichen der der bel Beh vom VwGH zur Nachholung des bis dahin ausständigen BerufungsB gesetzten Frist ist die mit der Einräumung dieser Frist auf sie zurückgefallene Zust wieder auf den VwGH übergegangen. Die bel Beh war zum Zeitpunkt der Erlassung des angef B zu dessen Erlassung nicht mehr zust. Da der Bf diese Rechtswidrigkeit in seiner Beschw ausdrückl geltend macht, war der angef B wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzust der bel Beh aufzuheben (vgl VwGH verst Sen 16.03.1997 , Slg Nr 9274/A ).